Nach Aufdeckung der Panne sei dieser "Erklärungsirrtum" unverzüglich und damit rechtswirksam mitgeteilt worden. (Quelle: Süddeutsche Online)
Außerdem machte von Müller einen "Erklärungsirrtum" geltend. (Quelle: TAZ 1997)
Ein Erklärungsirrtum oder ein Irrtum über den Erklärungsinhalt schieden aus, weil die Kl. mit der Kündigung die von ihr gewollte Erklärung abgegeben habe. Die Anfechtung sei auch nicht wegen Irrtums über eine verkehrswesentl. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)