Für die Eingruppierung der Fahrer von Einmannwagen enthält das Lohngruppenverzeichnis für Arbeiter im Fahrdienst von Nahverkehrsbetrieben (Anhang 2 zu § 4 BZT-G/NRW) in der seit dem 1. 10. 1990 geltenden Fassung folgende Bestimmungen: (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)